| Satzung des Turnvereins Borken |
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Satzung des Turnvereins Borken 1922 e.V.
Der im Jahre 1922 gegründete Sportverein führt den Namen Turnverein Borken 1922 e.V. in Borken.
Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, denen der Verein als Mitglied angehört. Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände. Der Verein hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Personen, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach §§ 21 – 79 BGB. Die Jugend im TV Borken verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet eigenverantwortlich über die ihr zufließenden Mittel. Weiteres regelt die Jugendordnung des Vereins. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluß aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderhalbjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Mitgliedsausweises schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig. Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird alljährlich von der Jahreshauptversammlung im voraus bestimmt. Auch kann die Jahreshauptversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Betrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. Stimmberechtigt in den Jahreshauptversammlungen / Mit-gliederversammlungen sind alle Mitglieder des Vereins vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Den Mitgliedern stehen im übrigen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorgane ist Folge zu leisten. § 10 Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und in der örtlichen Presse. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 8 Tagen liegen. Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen ist Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann nur über Anträge abgestimmt werden, die mindestens 2 Tage vorher schriftlich vorgelegen haben; es sei denn, daß die Versammlung die Dringlichkeit mit Zweidrittel-Mehrheit anerkennt. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen und beim Geschäftsführer zu hinterlegen. Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im 1. Vierteljahr statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind: Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn eine selbständige Abteilung dies mit der Mehrheit ihrer Mitglieder fordert. Der Vorstand ist auch zur Einberufung innerhalb einer Frist von 7 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder des Gesamtvereins dieses unter Angabe des Grundes bzw. Zweckes der Versammlung schriftlich beantragt haben. Mitgliederversammlungen können neben der Jahres-hauptversammlung nach Bedarf durch den Vorstand ein-berufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist. § 16 Der Vereinsvorstand besteht aus: Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für: Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins betreffen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes erteilt werden. Die Zustimmung des Vorstandes ist nachzuholen. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes es beantragt. Der Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen. Der 1. Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den Vorsitzenden. Der Kassierer hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten. Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben. Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden durch den geschäftsführenden Vorstand für den laufenden technischen Spiel- und Sportbetrieb Ausschüsse gebildet. § 24 Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Maßnahmen gegen Mitglieder zu verhängen: |
Aktuelles
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